Informationen zu den Pflegeleistungen




  • Pflegesachleistungen

    Als Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Anspruch darauf haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden.


    Zur Pflegesachleistung gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads.


    Pflegesachleistungen können nur von Pflegediensten erbracht werden, die einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse geschlossen haben. Auch Einzelpersonen können von der Pflegekasse anerkannt werden, außer wenn die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person eng miteinander verwandt sind.


    aktueller Anspruch auf Pflegesachleistungen erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse


  • Häusliche Krankenpflege

    Die medizinische Behandlungspflege wird über eine häusliche Verordnung vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die nur Fachkräfte aus der Gesundheits- und Altenpflege im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person durchführen. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutzuckernessung mit Insulingabe.

  • Entlastungsleistungen

    Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro beanspruchen. Bis zum 31.12.2024 waren es noch 125 Euro. (1)


    Folgende Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Versicherte erfüllen:


    Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1-5).

    Die Pflege findet zuhause statt.

    Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er wird nur nachträglich ausbezahlt für bestimmte Leistungen zur Entlastung von Pflegenden oder zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit von Pflegebedürftigen.

  • Beratungseinsatz (Pflegegeld)

    Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Zahlung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen. Das Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zuhause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad.(1)


    Der Gesetzgeber nennt diese Leistung mit vollem Titel „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Schon aus dem Begriff lässt sich ableiten, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld eine angemessene Betreuung und Pflege zuhause sicherstellen soll.


    Das Pflegegeld steht erstmal nur der pflegebedürftigen Person zu und kann von dieser frei und ohne Nachweispflicht verwendet werden. In der Praxis wird es meistens direkt für anfallende Kosten verwendet oder an die pflegenden Angehörigen als Anerkennung weitergegeben.


    Pflegegeld Voraussetzung: Pflicht-Beratung nach Paragraf 37.3


    Ziel der Beratungsbesuche ist, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Angehörigen theoretisch und praktisch bei der Pflege anzuleiten. Außerdem wird dadurch sichergestellt, dass die häusliche Pflege dem Wohl der pflegebedürftigen Person dient.


    So häufig müssen Sie den Beratungseinsatz in Anspruch nehmen:


    Bei Pflegegrad 2 oder 3: Einmal pro Halbjahr

    Bei Pflegegrad 4 oder 5: Einmal pro Vierteljahr

    Auch bei Pflegegrad 1 oder als Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 kann die Beratung auf Wunsch freiwillig durchgeführt werden. Einmal pro Halbjahr übernimmt die Pflegekasse auch hier die Kosten für Sie.

  • Verhinderungspflege

    Verhinderungspflege nennt man die vorübergehende Vertretung einer eingetragenen Pflegeperson, also einem nicht professionell pflegenden Angehörigen. Deshalb wird die Verhinderungspflege oft auch als „Ersatzpflege“ bezeichnet.


    Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten bei der Finanzierung der Verhinderungspflege Unterstützung von der Pflegeversicherung. Seit dem 01.07.2025 steht dafür der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.